Die Jugendschutz-Vollmacht

Wer Kinder im Teenageralter hat, weiß, dass sich diese gerne in Diskotheken aufhalten. Das Jugendschutzgesetz erlaubt den Aufenthalt den Jugendlichen auch, allerdings nur bis 24 Uhr und unter der Bedingung, dass sie in Begleitung ihrer Eltern, eines Elternteils oder eines von ihnen Bevollmächtigen sind. Eltern sind meist nicht in der Stimmung, ihr Kind in eine Diskothek zu begleiten. Sie übergeben mit der Vollmacht die Verantwortung an einen Dritten.

Die Jugendschutz-Vollmacht

Die Jugendschutz-Vollmacht ist bezieht sich auf Jugendliche im Alter zwischen 16 und 18 Jahren. Die Jugendschutz-Vollmacht kann in der Form gestaltet werden:
Name, Anschrift, Telefonnummer sowie das Geburtsdatum beider Eltern gehören in den oberen Teil der Vollmacht. Darunter stehen dieselben Daten, allerdings die, welche für den

§ 2 Abs. 2 Nr. 2 Jugendschutzgesetz

Bevollmächtigten maßgeblich sind. In den Inhalt gehört in jedem Fall die Bezugnahme auf den § 2 Abs. 2 Nr. 2 Jugendschutzgesetz. Die Erziehungsberechtigten übertragen dem Bevollmächtigen ihre Aufgabe, die sie ihrem Sohn gegenüber haben. Diese Vollmacht hat für die Dauer des Aufenthalts Gültigkeit und bezieht sich ausschließlich auf diese eine Diskothek, welche die Eltern genau bezeichnen mit Name und Anschrift. Dazu schreiben sie das Datum, für welches ihre Vollmacht wirksam sein soll.

Jugendschutzgesetz

Darf sich der Aufenthalt in der Diskothek verlängern, ist eine Jugendschutzgesetz-Vollmacht auszustellen. Der Inhalt unterscheidet sich lediglich durch die Formulierung. Anstelle eines langen Textes genügt hier der Bezug auf den § 2 Abs. 2 Nr. 2 Jugendschutzgesetz sowie die Erklärung, dass die Eltern dem Bevollmächtigten für die Dauer des Aufenthalts in der Diskothek XY die Aufsichtspflicht übergeben.
Vollmachtnehmer und Jugendliche sind gleichermaßen an die Vollmacht gebunden. Der Jugendliche muss die Diskothek verlassen, wenn der Bevollmächtigte diese verlässt.