Postvollmacht

Wer für eine andere Person ein Paket oder Einschreiben in Empfang nehmen will, braucht eine Postvollmacht. Jeder kennt es: Der Paketbote klingelt beim Nachbarn, lässt diesen unterschreiben und übergibt die Sendung. Eine entsprechende Benachrichtigung findet der Empfänger in seinem Briefkasten. In der Regel stellt dies kein Problem dar; dieser Vorgang ist üblich und alltäglich.

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Vollmacht für Post- und Paketsendung

Anders ist es, wenn eine dritte Person die Post- und Paketsendung von der Post abholen will. Ohne Vollmacht geht in einem solchen Fall nichts. Um eine Post- und Paketsendung abzuholen, braucht der Dritte eine Vollmacht des Empfängers. Diese ist in der Regel schnell erstellt, es genügen wenige Zeilen, welche die Daten des Empfängers beinhalten und den Zeitraum, in welchem die Vollmacht gültig ist. Datum und Unterschrift des Vollmachtgebers vervollständigen das Dokument.

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Formular der Post

Viele Postämter halten als Vollmacht ein eigens für diesen Zweck erstelltes Formular bereit. Diese, etwa scheckkartengroße“ Karte erfüllt denselben Zweck. Der Vollmachtgeber kreuzt die Sendungen an, die derjenige im Empfang nehmen darf, der die Karte vorzeigt. Die Vollmacht-Karte ist zwar praktisch, doch nicht sicher. Die Post verlangt so beispielsweise nicht den Namen des Vollmachtnehmers. In der Regel gibt eine Postvollmacht einer dritten Person die Möglichkeit, Pakete und Briefe vom Postamt im Namen des Empfängers abzuholen.

Mit einer einfach formulierten Vollmacht ist es jedoch nicht möglich, Einschreiben entgegenzunehmen. Bei „Einwurf-Einschreiben“ ist eine gesonderte Vollmacht nicht notwendig, da diese der Briefträger in den Postkasten wirft. Der Einschreibe-Brief gilt mit dem Einwurf als zugestellt. Bei „Einschreiben mit Rückschein“ die einer Empfangsunterschrift bedürfen, liegen keine Einwände vor, wenn Familie, Verwandte oder Nachbarn den Brief in Empfang nehmen. Hier erhält der Empfänger eine Nachricht in seinem Briefkasten, wer den Brief in Empfang nahm.

Der Einschreibebrief

Ist ein Einschreibebrief persönlich an den Empfänger auszuhändigen, darf der Postbote diesen ausschließlich an den im Brief bezeichneten Empfänger überreichen. Ausnahme ist, wenn ein Dritter über eine Vollmacht des Empfängers verfügt, die ihn berechtigt, derartige Einschreiben im Empfang zu nehmen. Um dies zu gewährleisten, erweitert der Vollmachtgeber seine „gewöhnliche“ Postvollmacht auf diese Situation.
Eine andere Lage ergibt sich, wenn ein Dritter Post von einer Behörde abholen soll. Hier ist auf der Vollmacht neben dem Amt, dem Bevollmächtigen ebenfalls der Bescheid oder das Formular zu vermerken. Dabei kann der Vollmachtgeber diese Vollmacht begrenzen auf einen bestimmten Zeitraum oder diese als einmalige Vollmacht bestimmen.

Zeitlich begrenzte Postvollmacht

Bei einer Postvollmacht hat der Vollmachtgeber die Möglichkeit, diese als einmalige Vollmacht oder zeitlich begrenzte Vollmacht auszustellen. Bei einer zeitlichen Begrenzung endet die Berechtigung der Post- und Paketabholung mit dem gesetzten Enddatum. Das Widerrufen der Postvollmacht beim Postamt ist nicht notwendig.