Vorsicht beim Erteilen einer Vollmacht

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Sorgfältigkeit und wohlüberlegte Worte sind das A und O einer Vollmacht. Wer dem Bevollmächtigen zu viel Rechte einräumt, wird unter Umständen vom Vollmachtgeber zum Geschädigten. Deshalb ist es von besonderer Bedeutung, dass der Bevollmächtigte die Vollmacht nur für die Dinge erhält, die er wirklich tun und veranlassen darf.

Gesetzliche Regelungen

Die Vollmacht regelt das BGB (Bürgerliche Gesetzbuch) mit seinen §§ 164 ff. Diese besagen, dass eine Vollmacht eine Willenserklärung einer Person gegenüber einem Dritten ist. Der Dritte wird durch eine schriftliche Vollmacht bevollmächtigt, im Namen des Vollmachtgebers Erklärungen gegenüber anderen Personen abzugeben und Geschäfte zu führen. Welche dies sind, sollte in der Vollmacht klar und unmissverständlich niedergeschrieben sein.

Ist nichts anderes vorgesehen, erlischt die Vollmacht erst, wenn der Vollmachtgeber diesen Dritten anzeigt oder das in der Vollmacht beschriebene Rechtsgeschäft erledigt ist.

Was eine Vollmacht beinhalten muss

In der Vollmacht sind die vollständigen Daten des Vollmachtgebers und des Bevollmächtigten enthalten sowie der Vermerk, dass die Vollmacht nur solange wirksam ist, wie der Bevollmächtigte diese im Original vorlegen kann. Textilich ist es wichtig darzustellen, welche Befugnisse der Vollmachtgeber dem Vollmachtnehmer überlässt. Der Vollmachtgegenstand, also das, was der Bevollmächtigte für den Vollmachtgeber tun darf, sollte detailliert und genau beschrieben werden. Weiter ist der Zeitraum aufzuführen, in welchem die Vollmacht Gültigkeit hat.

Das BGB regelt mit § 175 die Rückgabe der Vollmacht. Der Paragraf besagt, dass der Vollmachtnehmer nach Ende der Gültigkeit der Vollmacht die Vollmacht im Original dem Vollmachtgeber auszuhändigen hat. Dennoch ist es ratsam und für den Vollmachtgeber sicherer, wenn er den Zeitraum begrenzt.

Warum braucht man eine Vollmacht?

Eine Vollmacht ist immer dann notwendig, wenn eine Person für einen bestimmten Zeitraum nicht in der Lage ist, seine Rechtsgeschäfte durchzuführen. Daneben gibt es auch „kleine“ Vollmachten wie beispielsweise die Vollmacht an einen Dritten, ein Paket von der Post abzuholen oder Geld von der Bank zu holen.

General- und Versorgungsvollmacht

Besonderes die ältere Generation sollte daran denken, dass Krankheit oder andere Gebrechen sie derart einschränken, dass sie ihre Rechtsgeschäfte nicht mehr selbstständig führen können. Sinnvoll ist der Gang zum Notariat, um dort eine General- und Versorgungsvollmacht anfertigen zu lassen. Diese beinhaltet nicht nur, dass die Bevollmächtigten, Ehegatte, Kinder oder andere Verwandte, die Rechtsgeschäfte des Vollmachtgebers gegenüber Dritten nur dann führen dürfen, wenn der Vollmachtgeber durch Krankheit oder Alter dazu selbst nicht mehr in der Lage ist. Daneben ist eine Gesundheitsvollmacht enthalten, welche die Vollmachtnehmer ermächtigt, als Vertreter des Patienten gegenüber Ärzten aufzutreten.