Im Privatleben, aber auch im Geschäftsbereich werden immer wieder Vollmachten ausgestellt. Privatpersonen machen sich meist wenig oder keine Gedanken, was eine Vollmacht außer dem eigentlichen Zweck, alles bewirken kann. Unternehmer sind in diesem Bezug gewissenhafter.
Privatpersonen
Eine Vollmacht für das Abheben von Geld bei der Bank, das Abholen eines Briefes, Pakets; solche Vollmachten werden täglich ausgestellt. Wer jedoch nicht detailliert beschreibt, für welches Rechtsgeschäft die Vollmacht gelten soll, vergibt unter Umständen eine Generalvollmacht, mit welcher der Bevollmächtigte auch über das Konto des Vollmachtgebers verfügen darf.
Wer einen Dritten für ein Rechtsgeschäft bevollmächtigen muss, weil er es selbst nicht tätigen kann, sollte die Vollmacht gewissenhaft ausfüllen. Dazu gehören die Daten von Vollmachtgeber und Vollmachtnehmer mit Telefonnummer und der Personalausweis- oder Reisepass-Nummer. Des Weiteren ist detailliert zu beschreiben, für welches Rechtsgeschäft der Dritte bevollmächtigt ist. Handelt es sich um eine Geldabhebung bei der Bank, sollte das Datum, wann der Dritte das Geld abheben darf, in der Vollmacht enthalten sein. Alternativ kann der Vollmachtgeber in der Vollmacht den Satz „Diese Vollmacht hat nur Gültigkeit für die Bargeldabhebung am (Datum)“ einfügen.
Geschäftsbereich
Im Geschäftsbereich gibt es verschiedene Vollmachten, in denen Unternehmer ihren Mitarbeitern für ihre Tätigkeit einen „Spielraum“ geben. Die Prokura gehört zu den bekanntesten Vollmachten, die als einzige Vollmacht, die im Handelsregister des Unternehmens eingetragen werden muss.
Prokura
Der mit Prokura ausgestattete Mitarbeiter hat Bevollmächtigung, das Unternehmen in allen Belangen, außergerichtlich und gerichtlich zu vertreten. Die Vollmacht wird mit dem Eintrag im Handelsregister gültig und umfasst das Innen- und Außenverhältnis in vollem Umfang. Diese Vollmacht endet, wenn der Unternehmer diese widerruft, ein Wechsel des Geschäftsinhabers vollzogen wird oder das Angestelltenverhältnis des Prokuristen mit dem Unternehmen beendet ist. Der Unternehmer kann einen Mitarbeiter allein mit dieser Vollmacht ausstatten (Einzelprokura) oder aber mehrere Mitarbeiter (Gesamtprokura). Bei der Gesamtprokura sind die Bevollmächtigten nur gemeinsam handlungsfähig.
Handlungsvollmacht
Mitarbeiter eines Unternehmens haben Handlungsvollmacht, ohne dass sie das Original-Dokument in Händen haben. Sachbearbeiter, Kassierer, Verkäufer handeln im Namen ihres Arbeitgebers im Rahmen ihres Arbeitsvertrags. Auch bei der Handlungsvollmacht unterscheiden wir verschiedene Formen.
Die allgemeine Handlungsvollmacht haben in der Regel Geschäftsführer und Filialleiter. Für die Mitarbeiter im Betrieb, welche am Arbeitsplatz im Namen des Arbeitgebers eine bestimmte Form von Rechtsgeschäften vornehmen (Verkauf, Einkauf), greift die Artvollmacht. Diese Vollmachten bedürfen keines Eintrags im Handelsregister; die meisten erfolgen stillschweigend. Welche Rechtsgeschäfte der Mitarbeiter tätigen darf, ergibt sich in der Regel aus seinem Arbeitsvertrag.