Private Vollmacht

Privatpersonen sorgen in der Regel mit einer General- und Versorgungsvollmacht vor. Diese ermächtigt den Vollmachtnehmer private und geschäftliche Dinge zu regeln, wenn der Vollmachtgeber nicht mehr in der Lage ist, dies selbst zu tun. Gründe für das Erteilen einer General- und Versorgungsvollmacht sind beispielsweise Alter, Krankheit oder Ableben des Vollmachtgebers. Diese General-und Versorgungsvollmacht formuliert im Idealfall ein Anwalt oder Notar nach dem Beurkundungs-Gesetz.

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Eine General- und Versorgungsvollmacht beinhaltet folgenden Umfang:

  • Die Namen / den Namen des/der Rechtsnachfolger (in der Regel des Ehegatten, der Kinder oder anderer Angehörigen);
  • Eine Generalvollmacht und die erlaubten Handlungen;
  • Vollmacht für den Bereich Gesundheit, Pflege, Versorgung und Aufenthalt;
  • Zulässigkeit von Untervollmachten und
  • Rechts-Belehrung.

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Private Vollmacht für Innen- und Außenverhältnis

Diese Vollmacht greift im Innen- und Außenverhältnis. Sie kommt zu dem Zeitpunkt zum Einsatz, wenn der Vollmachtgeber nicht in der Lage ist, für sich selbst zu sorgen.

Der Passus „Gesundheit, Pflege, Versorgung und Aufenthalt“ gibt dem Vollmachtnehmer Einblick in die ärztlichen Unterlagen zu nehmen. Dem Vollmachtnehmer gegenüber sind die behandelnden Ärzte auskunftspflichtig und haben seinen Anordnungen Folge zu leisten (§ 1904 BGB). Der Vollmachtgeber kann seine Vollmacht jederzeit ändern, ergänzen oder widerrufen. Gründe dafür braucht er nicht zu nennen. Erstellte die Vollmacht ein Notar, kann ausschließlich bei diesem der Widerruf erfolgen.

Änderungen und Ergänzungen


Das gilt ebenso für Änderungen und Ergänzungen. Auch der Vollmachtnehmer hat die Möglichkeit, die Vollmacht zu jedem Zeitpunkt niederzulegen. Allerdings muss er dafür sorgen, dass der der Vollmachtgeber die Möglichkeit erhält, für seine Angelegenheiten Fürsorge zu treffen.  Der Vollmachtgeber kann formlos – schriftlich oder mündlich – einen Dritten bevollmächtigen. Wichtige Punkte sind neben dem Umfang der Vollmacht das aktuelle Datum sowie die eigenhändige Unterschrift des Vollmachtgebers. Der sichere Weg führt in der Regel über einen Anwalt oder Notar, der die Vollmacht schriftlich verfasst und mit Aktenzeichen und Urkundenrollen-Nummer versieht. Geht das Schriftstück im Original verloren, kann der Vollmachtnehmer dies beim ausstellenden Notar nachträglich nochmals anfordern.

Form der Vollmacht ist wichtig


Vollmachten sind in der Form aufzubewahren, dass sie im Ernstfall vom Vollmachtnehmer aufzufinden sind. Hier bietet sich ein Schließfach bei der Bank an, zu dem der Vollmachtnehmer Zutritt hat, um die Originaldokumente zu entnehmen. Den Bevollmächtigten setzt der Vollmachtgeber über den Aufbewahrungsort des Schließfach-Schlüssels in Kenntnis. Eine vorzeitige Aushändigung der Original-Vollmacht an den Vollmachtnehmer ist nicht notwendig. Private Vollmachten kommen im täglichen Leben häufig vor. Das Abholen von Päckchen und Paketen bei der Post oder das Geldabheben vom Girokonto. Die „Paket“-Vollmacht beschränkt sich ausschließlich auf das Inempfangnehmen des Postgutes. Bei einer Bankvollmacht ist dies anders! Hier ist inhaltlich detailliert zu beschreiben, was der Vollmachtgeber dem Bevollmächtigen erlaubt. Immer wichtig sind das Ausstellungs-Datum der Urkunde sowie die eigenhändige Unterschrift des Vollmachtgebers.