Gesundheitsvollmacht

Die Gesundheitsvollmacht ist kaum bekannt. Die Mehrzahl der Menschen kennt die Patientenvollmacht, die weitreichender ist als die reine Gesundheitsvollmacht. In der Regel eine private General- und Vorsorgevollmacht die Gesundheitsvollmacht. Während die Patientenverfügung den Willen des Vollmachtgebers beinhaltet, beauftragt die Gesundheitsvollmacht Dritte im Notfall, die Patientenverfügung bei Ärzten und Kliniken durchzusetzen. Damit keine Missverständnisse auftreten, ist der Wille des Vollmachtgebers detailliert, deutlich unter Einbezug besonderer Situationen zu formulieren.

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Patientenverfügung

Des weiteren gibt es eine Patientenvollmacht, die Menschen gerne mit der Patientenverfügung verwechseln. Beide Dokumente sind völlig verschieden und haben außer dem ähnlich klingenden Begriff nichts Gemeinsames. Die Patientenverfügung beinhaltet in der Regel dasselbe wie die Patientenvollmacht, hat jedoch nicht deren Status. Ärzte sind gesetzlich nicht verpflichtet, dem Wunsch nach Sterbehilfe nachzukommen oder sich an die Wünsche im Bereich „lebensverlängerte Maßnahmen“ zu halten.

Eine Patientenvollmacht erteilt die Person einer oder mehreren Personen das Recht, Entscheidungen über die Behandlung des Vollmachtgebers zu entscheiden (§ 1904 BGB). Der Bevollmächtigte vertritt den Vollmachtgeber gegenüber Ärzten, Krankenhäusern und Pflegeheimen. Er ist befugt, Einsicht in die Krankenunterlagen zu nehmen und zur Einholung von Informationen und Auskünften. Gleichzeitig entbindet der Vollmachtgeber Ärzte von ihrer Schweigepflicht.

Bei Ausübung seiner Bevollmächtigung berücksichtigt der Vollmachtnehmer die Wünsche des Ausstellers der Vollmacht. Die Patientenvollmacht greift in dem Fall, wenn der Patient nicht mehr selbst entscheiden und keinen Einfluss auf seine Behandlung nehmen kann. Die bevollmächtigte Person handelt im Sinne des Patienten. Ärzte haben sich mit in Bezug auf die Behandlung mit dem Bevollmächtigen zu besprechen und dürfen dessen Anweisungen nicht übergehen.

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Gesundheits- und Betreuungsvollmacht

Eine Gesundheits- und Betreuungsvollmacht kann der Patient auch für den Arzt seines Vertrauens ausstellen. Diese kann für den Bevollmächtigten jedoch Einschränkungen kraft Gesetz bedeuten. Kommt der Betreuungsfall zum Tragen, kann dieser zu „freiheitsentziehenden Maßnahmen“ führen. Als Ergänzung zur Vollmacht an den Hausarzt ist zwingend eine richterliche Genehmigung vom Vormundschaftsgericht einzuholen. Das gilt auch für den Fall, wenn eine Operation notwendig ist. In solchen Fällen greifen die §§ 1904 und 1906 BGB. Weitere Vorsorgevollmachten sind die für Aufsicht und Aufsichtspflicht; bei letzterer geht es hauptsächlich um die Betreuung von Kindern. Während des Aufenthalts im Kindergarten oder der Schule erfolgt eine automatische Aufsichtspflicht an die Betreuer / Lehrer. Die Gesetzgebung regelt die Aufsichtspflicht in der Regel bei Gericht; Bestimmungen sind im BGB kaum zu finden.

General- und Vorsorgevollmacht

Eine General- und Vorsorgevollmacht beinhaltet neben der Generalvollmacht die Vollmacht für Gesundheit, Pflege, Versorgung und Aufenthalt. Die Inhalte enthalten in der Regel mehr Inhalte als Vollmachten, die Privatpersonen formulieren. Um die Gesetze bei der Betreuungsvollmacht einzuhalten, ist ein Notar oder Rechtsanwalt zurate zu ziehen.