Handlungsvollmacht

Eine Handlungsvollmacht bezieht sich auf Bevollmächtigung mit begrenztem Umfang. Mitarbeiter in einem Unternehmen erhalten damit eine Vertretungsmacht für begrenzte geschäftliche Tätigkeiten. Im Gegensatz zur Prokura, die im Handelsregister einzutragen ist, ist dies bei einer beschränkten Handlungsvollmacht nicht der Fall.

Eine Handlungsvollmacht ist nicht übertragbar. Die Vollmacht darf der Bevollmächtigte nicht auf einen Dritten übertragen. Um seine aus der Vollmacht resultierende Haftung auf einen anderen zu übertragen, bedarf es der Zustimmung des Vollmachtgebers (§ 58 HGB).

Die Haftung aus den aus der Vollmacht resultierenden Geschäften bleibt beim Unternehmer §§ 278, 831 BGB).

 

 

Bei einer Handlungsvollmacht unterscheidet man

• Generalvollmacht
• Teilvollmacht und
• Spezial- oder Einzelvollmacht.

Handlungsvollmacht

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Das HGB

Das HGB – Handelsgesetzbuch – regelt in den §§ 54 ff HBG die Handlungsvollmacht. Mit einer Handlungsvollmacht erteilt der Vollmachtgeber seinem Mitarbeiter die Vollmacht, alle Geschäfte und Rechtshandlungen des Unternehmens vorzunehmen. Die Vollmacht erstreckt sich ausschließlich auf die Tätigkeiten, welche für das Gewerbe üblich sind. Der Bevollmächtigte darf in keinem Fall über die durch die Vollmacht erhaltenen Befugnisse hinausgehen. Grundstücksverkäufe, Aufnehmen von Darlehen und das Führen von Prozessen ist ihm nicht gestattet.

 


Beschränkung durch Vollmachtgeber

Jede Handlungsvollmacht kann der Vollmachtgeber beschränken und begrenzen, ohne dies Dritten zur Kenntnis zu bringen. Auch diese Faktoren unterscheiden sich von der eingetragenen Prokura, deren Veränderung im Handelsregister einzutragen ist. Mitarbeiter, die über eine Handlungsvollmacht ihres Arbeitgebers verfügen, unterzeichnen in der Regel mit i.V., in Vertretung oder i.A., im Auftrag (§ 57 HGB).

 


Teilvollmacht

Die Teilvollmacht beschreibt eine Handlungsvollmacht für bestimmte wiederkehrende Geschäfte. Zu diesen zählt beispielsweise Einkauf, Verkauf oder der Kassenbereich. Mit der Teilvollmacht gestattet der Unternehmer Mitarbeitern, im Namen und auf Rechnung des Unternehmens Waren einzukaufen; Produkte zu verkaufen. Mitarbeiter im Kassenbereich sind berechtigt, Zahlungen entgegenzunehmen und Auszahlungen vorzunehmen. Die Rechtsgeschäfte einer Teilvollmacht sind häufig in Arbeitsverträgen geregelt, im Vertrag festgehalten und bei Abschluss erteilt.

Bei größeren Unternehmen erhalten Handlungs-Bevollmächtige ausschließlich die Vollmacht für bestimmte, in der Vollmacht klar definierte Geschäfte. Kleinere Betriebe erteilen Handlungsvollmachten mit einem größeren Umfang. In der Regel erhalten eine Handlungsvollmacht neben Handlungs-Bevollmächtigte und Prokuristen auch Nachlassverwalter und Testamentsvollstrecker. Bei beiden Letzteren erlischt die Vollmacht automatisch mit Beendigung ihrer Tätigkeit.

Erlöschen der Handlungsvollmacht

Die Handlungsvollmacht erlischt, wenn der Mitarbeiter aus dem Betrieb ausscheidet. Daneben kann der Vollmachtgeber die Handlungsvollmacht zeitlich begrenzen; in diesem Fall erlischt sie mit dem Enddatum. Nach § 168 Satz 1 BGB erlischt die Handlungsvollmacht wie auch andere Vollmachtarten, mit der Erledigung der in der Vollmacht aufgeführten Rechtsgeschäfte; bei Mitarbeitern mit dem Ausscheiden aus dem Betrieb. Bei Formblitz erhalten Sie weitere Informationen.