Anwaltsvollmacht

Wer als Beklagter oder Nebenkläger bei einem Prozess auftritt, ist überrascht, denn bei manchen Verfahren besteht Anwaltspflicht. Das bedeutet, der Beklagte muss sich durch einen Rechtsbeistand vertreten lassen. Das ist beispielsweise bei Prozessen der Fall, die vor dem Land- oder Oberlandesgericht stattfinden. (§ 78 ZPO). Bei Strafprozessen gilt ausschließlich der Anwaltszwang, der notfalls auch gegen den Willen des Angeklagten mit einem beigeordneten Pflichtverteidiger erfolgen kann.

Anwaltsvollmacht für gerichtliche Auseinandersetzungen

Nach § 114 FamFG ist für gerichtliche Auseinandersetzungen wie beispielsweise Scheidung, Sorgerecht und Unterhalt bereits in der ersten Instanz die Anwaltspflicht festgeschrieben. Bei Scheidungen reicht für einen Beteiligten die anwaltliche Vertretung, während der andere Beteiligte keinem Anwaltszwang unterliegt (§ 114 Abs. 4 Nr. 3 FamFG).

Damit der Anwalt seinen Mandanten außergerichtlich und gerichtlich vertreten kann und darf, benötigt er eine Vollmacht. Für die zivilrechtliche Vertretung ist ein anderer Inhalt der Vollmacht notwendig als für Strafverfahren.

Strafprozessvollmacht

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Vollmacht für eine zivilrechtliche Vertretung

Eine Vollmacht für eine zivilrechtliche Vertretung durch einen Anwalt berechtigt diesen

• zur Prozessführung
• Klage- und Widerklage-Erhebung,
• Berechtigung zu außergerichtlichen Verhandlungen
bezogen auf den in der Vollmacht angegebenen Fall. Die Vollmacht hat Gültigkeit für alle Instanzen und beinhaltet auch das Recht, Untervollmachten auszustellen. Des Weiteren erstreckt sich die Vollmacht auf alle Nebenverfahren sowie folgenden Verfahren.

Eine Strafprozessvollmacht hat neben einem umfangreichen Inhalt auch die Berechtigung für das Verfahren zur Kostenfestsetzung. Daneben enthält die Vollmacht
• die Berechtigung, den Angeklagten auch während seiner Abwesenheit zu vertreten,
• für alle Instanzen,
• bei öffentlichen und nicht öffentlichen Sitzungen
• Erteilung von Untervollmachten (§139 StPO)
• Stellen von Strafanträgen und anderen Anträgen sowie Rücknahme der jeweiligen Anträge
• Einlegen und Verzichten von Rechtsmittel
• Stellen von Anträgen
• Empfangen von Wertsachen, Geld usw.
• sämtliche Folgeverfahren durchzuführen.

Erscheinungspflicht bei der Hauptverhandlung

Anhand der Vollmacht kann der Rechtsanwalt auch einen Antrag stellen, der den Angeklagten von der Erscheinungspflicht bei der Hauptverhandlung entbindet.

Vollmachten für Rechtsanwälte unterscheiden sich nach Kanzleien und Verfahren. Gerichte machen ebenfalls Unterschiede. Während bei Verfahren beim Amtsgericht und Verwaltungsgericht in der Regel kein Anwaltszwang, ist dieser bei weitergehenden Gerichten wie Land-, Oberlandesgericht, Oberverwaltungsgericht sowie Bundesgerichtshof generell vorhanden.

Prozesskostenhilfe

Diejenigen, welche sich keinen Rechtsanwalt leisten können, erhalten, sofern sie die Voraussetzungen erfüllen, Prozesskostenhilfe. Ausnahmen bestätigen auch bei Gerichten die Regel. So besteht kein Anwaltszwang bei Verfahren über Prozesskostenhilfe, auch wenn diese vor dem Oberwaltungsgericht und Bundesverwaltungsgericht stattfinden (§ 67 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung). Informationen über Anwaltsvollmachten in Zivil- und Strafverfahren erhalten Sie bei Formblitz, die dort zum Download bereitstehen.