Vollmachten im Alltag

Keiner denkt gerne an Situationen, in denen der Mensch auf die Hilfe von Familienmitgliedern angewiesen ist. Auch wenn der Gedanke schwerfällt, seine Geschäfte nicht mehr selbst zu tätigen, ist für den Fall der Fälle Vorsorge zu treffen. Mit einer General- und Vorsorgevollmacht hat der Bevollmächtigte die Möglichkeit, Entscheidungen im Namen des Vollmachtgebers zu treffen und Rechtsgeschäfte zu tätigen.
Auf der ganz sicheren Seite sind diejenigen, welche die Vorsorgevollmacht von einem Notar oder Rechtsanwalt verfassen lassen. Die städtischen Notariate sind preislich jedoch um einiges günstiger als die Hinzuziehung eines Notars. Der Inhalt einer Vorsorgevollmacht beinhaltet die

• Vertretung des Bevollmächtigten gegenüber Dritten, auch Banken und Behörden,
• Vermögensverwaltung sowie
• Bereiche Gesundheit, Pflege, Versorgung und Aufenthalt.

Patientenvollmacht

Der letzte große Bereich entspricht in etwa einer Patientenvollmacht, ist jedoch auf die §§ 1904 und 1906 BGB ausgelegt. Der § 1904 BGB bestimmt, dass sich die Ärzte an die Anweisungen des Bevollmächtigten zu halten haben. Die Bestimmung des Aufenthalts des Vollmachtgebers für den Fall, dass er nicht mehr für sich selbst sorgen kann, regelt der § 1906 BGB. Krankenhaus, Pflegeheim und Ärzte sind verpflichtet, dem Vollmachtnehmer Einsicht in die Krankenunterlagen zu gewähren. Mit der Vollmacht entbindet der Vollmachtgeber die Ärzte von ihrer Schweigepflicht.

Vorsorgevollmacht

Die Vorsorgevollmacht erlischt nicht mit dem Tod des Vollmachtgebers, sondern gilt auch über den Tod hinaus. Darüber hinaus ist diese Vollmacht von den Beschränkungen, die aus § 181 BGB ergeben, befreit. Weiterhin beinhaltet die Vollmacht die Strafen, welche bei Missbrauch der Vollmacht folgen (§ 266 StGB).
Eine Vorsorgevollmacht kann jeder selbst verfassen. Vollmachtmuster finden Sie im Internet.