Erst überlegen dann Vollmacht ausstellen

Wer eine Vollmacht ausstellt, sollte sich gut überlegen, wen er als Bevollmächtigten einsetzt. Nicht immer entscheiden Vollmachtnehmer im Sinne des Vollmachtgebers und oft ist eine solche Entscheidung bindend. Um gewollten oder ungewollten Missbrauch der Vollmacht einen Riegel vorzuschieben, macht der Vollmachtgeber detaillierte Angaben über die Handlungen, die der Bevollmächtigte aufgrund der Vollmacht vornehmen darf.
Eine Vollmacht ausschreiben, kann jede Privatperson.

Abholung bei der Post

Wir schreiben im Alltag viele Vollmachten aus, sei es für die Abholung von Post oder Paketen, der Abhebung von Bargeld bei der Bank oder anderen Dingen. Eine bestimmte Form der Vollmacht schreibt der Gesetzgeber nicht vor. Allerdings sind einige Dinge beim Ausstellen zu beachten. Dazu gehören die kompletten Daten des Vollmachtgebers und Vollmachtnehmers. Zu den wichtigsten Faktoren zählt der Inhalt der Vollmacht. Der Vollmachtgeber definiert ausführlich die Handlungen, die der Vollmachtnehmer in seinem Namen durchführen kann. Beschreibt der Vollmachtnehmer die Handlungen ausführlich und im Detail, verhindert er, dass der Vollmachtnehmer den Rahmen der Vollmacht erweitert.

Vollmacht für die Vorsorge

Bei einigen Vollmachten wie beispielsweise der Vorsorgevollmacht ist eine zeitliche Begrenzung nicht notwendig. Diese Vollmacht greift erst, wenn der Vollmachtgeber nicht mehr in der Lage ist, seine Angelegenheiten selbst zu regeln. Sie erlischt, wenn der Vollmachtgeber entweder wieder geschäftsfähig ist. Auch erlischt sie dann, wenn der Vollmachtgeber stirbt und die Bevollmächtigten den Nachlass nach dem Willen des Erblassers verteilt haben. Bei anderen Vollmachten ist eine zeitliche Begrenzung sinnvoll. Des weiteren sollte der Vollmachtgeber nach Abschluss der Handlungen die Originalvollmacht zurückfordern.

Vollmachtgeber

Zum Schluss schreibt der Vollmachtgeber das aktuelle Datum und unterschreibt die Vollmacht eigenhändig. Die gesetzlichen Regelungen ergeben sich aus den §§ 167 ff BGB.