Die meisten Menschen sind der Meinung, eine Patientenverfügung entspricht einer Gesundheitsvollmacht. Das ist nicht der Fall. Den Unterschied zwischen Patientenverfügung und Gesundheitsvollmacht erklären wir nachfolgend.
In einer Patientenverfügung geben Sie Ihren Willen kund, wie bei bestimmten gesundheitlichen Situationen zu verfahren ist. Mit dem Ausstellen einer Patientenverfügung haben Sie jedoch keine Garantie, dass Ärzte Ihre Wünsche respektieren und entsprechend verfahren. Sie können lediglich auf die Umsetzung Ihres in der Patientenverfügung erklärten Willens hoffen.
Gesundheitsvollmacht
Eine Gesundheitsvollmacht unterliegt anderen Regeln. Mit dieser Vollmacht sind Bevollmächtigte befugt, Ihren Willen gegenüber Krankenhaus, Ärzten und Pflegeheimen durchzusetzen. Den Einblick in Ihre Krankenunterlagen dürfen Ärzte, Krankenhaus und Pflegeheim Ihren Bevollmächtigten nicht verwehren.
Vorsorge- und Generalvollmacht
Beim Ausstellen einer Gesundheitsvollmacht haben Sie die Möglichkeit aus der Vielzahl der Vollmachten für die Bereiche Arzt, Aufsicht und Aufsichtspflicht auszuwählen. Haben Sie eine Vorsorge- und Generalvollmacht von einem Notar oder Rechtsanwalt erstellen lassen, sind die Bereiche Gesundheit, Pflege, Versorgung und Aufenthalt in der Vollmacht enthalten.
Patientenvollmacht
Ist dies nicht der Fall, dann fassen Sie Patientenvollmacht ins Auge. Diese ist weitreichender und bindender als eine Patientenverfügung. Die Formulierung übernimmt in der Regel ein Notar oder Rechtsanwalt, damit der Inhalt der Vollmacht mit dem geltenden Betreuungsrecht nach den §§ 1896 ff BGB übereinstimmt. Diese Vollmacht erlangt dann Gültigkeit, wenn der Vollmachtgeber nicht mehr in der Lage ist, über die Behandlung selbst zu entscheiden oder darauf Einfluss zu nehmen.
Verfügung ist nicht gleich Vollmacht
Im Gegensatz zur Patientenverfügung haben Ärzte bei einer Patientenvollmacht nicht das Recht, die Anweisungen des oder der Bevollmächtigten zu ignorieren. Mit einer Patientenvollmacht können Sie sicher sein, dass der von Ihnen Bevollmächtigte in Ihrem Sinne entscheiden kann.