Eine Vollmacht ist ein Dokument, das einen Dritten berechtigt, Handlungen im Namen des Vollmachtgebers zu tätigen. Ist die Vollmacht beglaubigt, ist sie eine Urkunde, die ausschließlich beim Notar oder der aufbewahrenden Behörde geändert oder verworfen werden kann. Zu beachten sind weiterhin die im Bürgerlichen Gesetzbuch verankerten Regelungen, die sowohl für Vollmachtgeber als auch Vollmachtnehmer Gültigkeit haben.
Unbewusst bevollmächtigen wir täglich Dritte, etwas für uns zu erledigen.
Post abholen
Schon allein die Aufforderung an einen Dritten, die Haustüre zu öffnen, kommt im weitesten Sinne einer Vollmacht gleich. Wichtigere Dinge wie Bargeld vom Konto abheben, Post abholen oder ein Fahrzeug anmelden setzen eine schriftliche Vollmacht voraus. Die Schriftform ist ebenfalls notwendig, wenn der Vollmachtgeber Dritte bevollmächtigt, im medizinischen Bereich seine Anordnungen gegenüber Ärzten, Kliniken, Pflegeheimen und Behörden durchzusetzen. Die Vollmacht erlangt dann Gültigkeit, wenn er selbst nicht mehr in der Lage dazu ist, dies durchzusetzen.
Umfang
Damit keine Missverständnisse entstehen, hat der Vollmachtgeber den Umfang der Vollmacht klar, deutlich und unmissverständlich auszuführen. Zu vermeiden ist es, den Umfang der Vollmacht großzügig zu gestalten. Besser ist es, klar und verständlich den Umfang der Bevollmächtigung niederzuschreiben. Klar ist, dass man bei einer General- und Gesundheitsvollmacht keine Dauer der Gültigkeit einsetzen kann. Notare schreiben hier „Die Vollmacht tritt in Kraft, wenn der Vollmachtgeber nicht mehr in der Lage, seine Angelegenheiten selbst zu regeln“. Die Gültigkeit dieser Vollmacht bleibt auch nach dem Ableben des Vollmachtgebers erhalten, bis die Angelegenheiten, dazu zählt auch die Erbschaft, erledigt sind.
Vollmachten, die für einmalige Dinge gelten sollen, brauchen in der Regel keine notarielle Beglaubigung. Wichtig ist bei solchen Bevollmächtigungen, dass der Aussteller das Original zurückerhält.