Spezialvollmacht

Eine Spezialvollmacht kommt mehrheitlich bei Unternehmen vor. Mit einer Spezialvollmacht ermächtigt der Inhaber einen Dritten, die in dem Papier definierten Tätigkeiten in seinem Namen vorzunehmen. Das kann die Entgegennahme von Geldwerten zum Ausgleich bestimmter Außenstände sein.

Privater Bereich – Form der Vollmacht



Auch im Privatbereich gibt es diese Form der Vollmacht. Hier bevollmächtigt der Vollmachtgeber einen Dritten, beispielsweise sein Fahrzeug zu verkaufen und die für diesen Kauf erforderlichen Schritte vorzunehmen.


Wie aus den Beispielen ersichtlich, ist eine Spezialvollmacht eine Willenserklärung des Vollmachtgebers, einen Dritten für eine bestimmte Sache zu bevollmächtigen. Der Bevollmächtigte darf ausschließlich Tätigkeiten im Rahmen dieser speziellen Vollmacht vornehmen. Für weitergehende Handlungen ist er nicht berechtigt.


Keine besondere Form

Für das Ausstellen einer Spezialvollmacht schreibt der Gesetzgeber keine besondere Form vor. Der Vollmachtgeber kann die Vollmacht mit wenigen Sätzen formulieren. Wichtig sind folgende Angaben


• Name und Anschrift des Vollmachtgebers,
• Name, Anschrift, Beruf und ggf. Geburtsdatum des Bevollmächtigten
• Detaillierte Beschreibung des Vollmachtgegenstands
• Ausstellungsort, Datum und
• Unterschrift des Vollmachtgebers.


Ist der Bevollmächtigte berechtigt, neben den spezifischen Geschäften auch Erklärungen, nützliche sowie notwendige, für diese Tätigkeit abzugeben, so führt dies der Vollmachtgeber mit einem erklärenden Satz hinzu. Diese kann lauten: Herr/Frau Mustermann ist berechtigt, Erklärungen entgegenzunehmen und abzugeben, die im Zusammenhang mit dem Vollmachtgegenstand stehen.

Erlöschen der Vollmacht

Die Spezialvollmacht erlischt mit dem Abschluss der Geschäfte, die im Zusammenhang mit dem Vollmachtsgegenstand stehen. Siehe hierzu § 168 Satz 1 BGB. Zu den Spezialvollmächten gehört ebenfalls die Willenserklärung gegenüber einem Dritten für den Kauf eines Grundstücks. Nach § 311 Abs. 1 BGB erlischt diese Vollmacht, die in der Regel einen Kaufvertrag darstellt, mit der notariellen Beurkundung. Nach geltendem deutschen Recht erlangen Kaufverträge für Immobilien erst dann Gültigkeit, wenn sie ein Notar beurkundet.

Rückgabe

Der Bevollmächtigte hat nach Erlöschen der Vollmacht das Original an den Vollmachtgeber unaufgefordert zurückzugeben (§ 175 BGB). Es ist nicht befugt, die Originalvollmacht zu behalten.

Willenserklärung



Eine Spezialurkunde stellt eine Willenserklärung dar, die sich ausschließlich auf das in der Vollmacht definierte Geschäft bezieht. Der Vollmachtgeber kann diese Vollmacht jederzeit ohne Angabe von Gründen widerrufen und die Originalvollmacht zurückfordern. Der Bevollmächtigte handelt ausschließlich im Rahmen der in der Vollmacht definierten Tätigkeiten. Für Handlungen, die darüber hinaus gehen, hat er die Zustimmung oder eine weitergehende Vollmacht vom Vollmachtgeber einzuholen.


Für den Bevollmächtigten besteht ebenfalls die Möglichkeit, die Bevollmächtigung während seiner diesbezüglichen Tätigkeit an den Vollmachtgeber ohne Angabe von Gründen zurückzugeben. In diesem Fall beendet er mit Rückgabe der Vollmacht seine Tätigkeit.