Vollmacht mit Folgen

Im täglichen Leben vergeben wir Vollmachten, meist für die Abholung von Postsendungen. Wir erlauben Dritten, etwas in unserem Namen zu erledigen, tätigen oder zu handeln, ohne zu ahnen, welche Folgen die Vergabe einer Vollmacht mit sich bringt.

Vertretungsvollmacht

Nach deutschem Recht ist eine Vollmacht eine Vertretungsmacht, die wir einem Dritten gewähren, damit er im Namen des Vollmachtgebers handeln und Rechtsgeschäfte tätigen kann. Das BGB – Bürgerliche Gesetzbuch – regelt in seinen §§ 167 ff die Wirkung der Vollmacht gegenüber Dritten. Der Vollmachtgeber kann seine Vollmacht widerrufen; der Vollmachtnehmer seine Bevollmächtigung zurückgeben. Für die Ausstellung von Vollmachten schreibt der Gesetzgeber keine besondere Form vor. Damit eine Vollmacht Gültigkeit hat, sind folgende Angaben wichtig:

• Name, Adresse des Vollmachtgebers;
• Name, Adresse des Vollmachtnehmers,
• Zweck der Vollmacht
• Datum und
• eigenhändige Unterschrift des Vollmachtgebers.

Spezialvollmacht

Sinnvoll ist es, in der Vollmacht zu vermerken, dass sich der Bevollmächtigte durch einen Lichtbildausweis identifizieren muss. Weiterhin unterscheiden wir verschiedene Vollmachten und ihre Wirkung. Die Spezialvollmacht ermächtigt den Bevollmächtigten zu einer Handlung, welche der Vollmachtgeber detailliert in der Vollmacht beschreibt. Anders verhält es sich mit der Generalvollmacht, mit der Bevollmächtigte alle Arten Rechtsgeschäfte abschließen können, sofern die Rechtsgeschäfte eine Vertretung erlauben. Die Gattungsvollmacht kommt in der Regel bei Handlungsvollmacht oder Prokura zum Einsatz.

Privatpersonen, die für ihr Alter Vorsorge treffen, wählen die Vorsorgevollmacht. Diese wird erst bei eintretender Geschäftsunfähigkeit des Vollmachtgebers aktiviert. Die Vorsorgevollmacht lassen Privatpersonen meist von einem Notar verfassen. Neben der Bevollmächtigung für Rechtsgeschäfte beinhaltet diese Vollmacht ebenfalls die Entbindung der Ärzte von ihrer Schweigepflicht gegenüber dem Bevollmächtigten.