Vollmacht ausstellen

 

 

1 (4) Jeder, der eine Vollmacht ausstellt, sollte darauf achten, dass der Vollmachtnehmer eine loyale und vertrauenswürdige Person ist. Meist erledigen wir unsere Rechtsgeschäfte selbst, doch manchmal zwingen uns Umstände dazu, einen Dritten mit der Erledigung zu beauftragen.

„Kleine“ Vollmachten

In der Regel sind es kleine Vollmachten, wie das Abholen eines Briefes oder Pakets von der Post oder einem anderen Paketdienst, das An- oder Abmelden eines Fahrzeugs oder Geld von der Bank abheben. Diese Vollmachten gelten ausschließlich für diesen einen Zweck. Dennoch ist es bei jeder Vollmacht, und erscheint die Bevollmächtigung auch noch so gering, sicherer, dies auch in der Vollmacht schriftlich festzuhalten.

Dritte bevollmächtigen

Die wohl bekannteste Vollmacht ist die, welcher der Mandant seinem Rechtsanwalt gibt. Der Rechtsanwalt darf aufgrund dieser Bevollmächtigung den Mandanten in einer, in der Vollmacht näher bezeichneten Rechtsangelegenheit außergerichtlich und bei Gericht vertreten.

Auch für den Abschluss von Verträgen kann eine Person einen Dritten bevollmächtigen. Grundsätzlich gilt: Für fast alle Rechtsgeschäfte, was man nicht selbst erledigen kann, ist es möglich, einen Dritten zu bevollmächtigen.

Wo die Vollmacht geregelt wird

Mit den §§ 164 ff regelt das BGB – Bürgerliche Gesetzbuch – die Vollmacht. Der Gesetzgeber schreibt allerdings keine Form für das Dokument vor. Vorgeschrieben wird allerdings, dass der Vollmachtnehmer nach Erlöschen der Vollmacht diese dem Vollmachtgeber unaufgefordert und im Original zurückgeben muss (§ 175 BGB).

Der Bevollmächtigte muss bei jedem Rechtsgeschäft, das er für den Vollmachtgeber tätigt, die Vollmacht im Original vorlegen. Es ist ihm gestattet, die Rechtsgeschäfte im Namen des Vollmachtgebers zu tätigen, die in der Vollmacht detailliert beschrieben sind. Weitergehende Geschäfte im Namen des Vollmachtgebers, die außerhalb seiner Bevollmächtigung zu tätigen sind, darf er nicht ohne Einwilligung des Vollmachtgebers abschließen. Schließt er es dennoch, also ohne Einwilligung des Vollmachtgebers ab, hängt die Wirksamkeit davon ab, ob der Vollmachtgeber dieses Geschäft im Nachhinein genehmigt (§ 177 BGB).

Mit einer Vollmacht vorsorgen

Niemand denkt gerne daran, dass er durch Alter oder Krankheit nicht mehr imstande ist, seine Rechtsgeschäfte zu tätigen. Fakt ist jedoch, wird man krank und kann nicht mehr selbst über sich bestimmen, braucht man eine Vertrauensperson, die den Kranken vertritt. Die beste Vorsorge ist eine General- und Vorsorgevollmacht, die auch die Bereiche Pflege, Versorgung und Aufenthalt beinhaltet. Diese Vollmacht tritt erst in Kraft, wenn der Vollmachtgeber durch Alter oder Krankheit daran gehindert wird, für sich selbst zu sorgen. Der Bevollmächtigte ist ermächtigt, die Krankenakte einzusehen, sich mit Behörden, Banken und Versicherungen auseinanderzusetzen.