Unterschiede zwischen Patientenvollmacht- und Verfügung

Patientenverfügung und Patientenvollmacht; zwei ähnliche Begriffe mit ganz unterschiedlicher Bedeutung. Die verschiedenen Vollmachtarten, die es für die „Gesundheit“ gibt, sind besonders für ältere Menschen verwirrend. Ein kurzer Überblick kann hier vielleicht hilfreich sein.

Patientenverfügung

Die Patientenverfügung ist ein Dokument und keine Vollmacht! In der Patientenverfügung schreibt der Aussteller auf, wie er medizinisch behandelt werden will. Diese Verfügung gilt für den Fall, wenn der Aussteller nicht mehr in der Lage ist, seine Belange bei Ärzten und Kliniken durchzusetzen. Die Ärzte können in einigen Fällen auch die Anordnungen der Patientenverfügung übergehen. Dies geschieht oft, wenn es um lebensverlängerte Maßnahmen geht.

Patientenvollmacht

Mit einer Patientenvollmacht bevollmächtigt der Vollmachtgeber eine dritte Person, Entscheidungen in seinem Sinne zu treffen, wenn er selbst nicht mehr in der Lage dazu ist. Da eine Patientenvollmacht auch das Betreuungsrecht enthält, muss diese mit den gesetzlichen Anforderungen übereinstimmen. Hier ist es am Besten, wenn der Vollmachtgeber die Patientenvollmacht entweder mit fachlicher Hilfe verfasst oder bei einem Notar verfassen lässt. Mit einer beglaubigten Patientenvollmacht räumt der Vollmachtgeber alle Zweifel aus, die in Bezug auf die Gültigkeit vorkommen können.
Daneben gibt es die Gesundheitsvollmacht, die im Grunde denselben Inhalt hat wie die Patientenvollmacht. Auch hier ist es sinnvoll, diese Vollmacht notariell beglaubigen zu lassen.

Vollmachtgeber

Hat der Vollmachtgeber keine vertrauenswürdige Person in seinem Umfeld, kann er seinem Hausarzt eine Gesundheits- oder/und Betreuungsvollmacht erteilen. Der Nachteil einer solchen Vollmacht ist, dass der Hausarzt nicht selbstständig über verschiedene Maßnahmen wie beispielsweise „freiheitsentziehende oder gesundheitliche“ Maßnahmen entscheiden darf. Hier muss er das Vormundschaftsgericht anrufen und sich von dort die Genehmigung einholen. Welcher Art diese genehmigungspflichtigen Maßnahmen sind, definieren die §§ 1904 und 1906 BGB.