Mit einer Vollmacht vorsorgen

 

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Keiner weiß, was die Zukunft bringt. Vielleicht schieben deshalb ältere Menschen den Gang zum Notariat hinaus. Dabei ist es sehr wichtig für den Fall Vorsorge zu treffen, wenn man alt oder krank ist. Wer soll die Rechtsgeschäfte führen, sich mit Ärzten, Krankenhäusern und unter Umständen Pflegeheimen auseinandersetzen, wenn keine Vollmacht vorhanden ist? Ohne Vollmacht dürfen Ärzte, Banken, Ämter und andere Institutionen keine Auskunft über den Patienten, Kunden, Antragsteller geben. Ärzte unterliegen der Schweigepflicht, Banken und Ämter dem Datenschutz.

Die Vollmacht

Ratsam ist es, die Vollmacht von einem Notar verfassen zu lassen. Während frei beruflich tätige Notare recht teuer sind, kommt man beim Notariat der Stadt billiger weg. Auch hier sind Notare beschäftigt, die beim Aufsetzen der Vollmacht helfen. Daneben haben Notare eine Aufbewahrungspflicht, was bedeutet, dass die Vollmacht auch beim Notariat vorhanden ist, wenn ein Bevollmächtigter das Original verlegt oder verliert.

General- und Vorsorgevollmacht

In der Regel raten Notare zu einer General- und Versorgungsvollmacht. Keine Angst! Diese Vollmacht wird erst dann gültig, wenn der Vollmachtgeber durch Alter oder Krankheit nicht mehr in der Lage ist, für sich selbst zu sorgen.

Die Vollmacht braucht man nicht direkt auszuhändigen, auch wenn der Vollmachtgeber ein Exemplar für seine Unterlagen und so viele Exemplare entsprechend der Anzahl der bevollmächtigten Personen erhält. Er muss die Vollmacht lediglich so deponieren, dass die Bevollmächtigen im Falle des Eintritts der Gültigkeit der Vollmacht an die Originale kommen.

Generalvollmacht

Mit der Generalvollmacht sind die Bevollmächtigten berechtigt, gegenüber Banken, Gerichten, Behörden, anderen juristischen Personen den Vollmachtgeber zu vertreten. Die Vollmacht erstrecht sich auf alle Rechtshandlungen, Rechtsgeschäfte und Verfahrenserklärungen. Dazu zählt auch die Verwaltung vorhandenen Vermögens. Meist erfolgt im Text eine Aufzählung weiterer Dinge, die durch die Generalvollmacht abgedeckt sind.

Wichtig dabei ist auch, dass die Bevollmächtigten berechtigt sind, Mietverträge zu kündigen und die Wohnung des Vollmachtgebers aufzulösen, wenn dieser beispielsweise in ein Alten- oder Pflegeheim kommt oder verstirbt.

Versorgungsvollmacht

In der General- und Versorgungsvollmacht ist ein spezieller Bereich für Gesundheit, Pflege, Versorgung und Aufenthalt vorhanden. In diesem Bereich erhalten die Bevollmächtigten die Vollmacht, die Angelegenheiten im Falle von Krankheit, Gebrechen oder Alter zu regeln. Dazu gehört auch das Recht auf Einsicht in die Krankenakten von Arzt und Krankenhaus sowie die Pflicht, sich an die Patientenverfügung, wenn eine solche vorhanden ist, zu halten und diese bei den Ärzten durchzusetzen. Gleichzeitig werden die Ärzte von ihrer Schweigepflicht entbunden. Auch die Unterbringungsmaßnahmen (§ 1906 BGB) sind in diesem Bereich geregelt.