Bankvollmacht

Eine Bankvollmacht gewährt einem Dritten, über das Konto oder die Konten des Konteninhabers zu verfügen. Diese Verfügungserteilung kommt hauptsächlich bei Eheleuten vor, wenn das Konto nur für einen Ehepartner eröffnet wurde. In der Regel ist der Weg zur Bank unvermeidbar, da diese ihre eigenen Formulare vorziehen. Gegenüber der Bank ist ausschließlich der Konteninhaber der Gläubiger, der Vollmachten erteilen und verwerfen kann. Eine Bankvollmacht kann der Vollmachtgeber beim kontoführenden Kreditinstitut jederzeit widerrufen.

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Die Bankvollmacht im Geschäftsbereich

Bankvollmachten im Geschäftsbereich erhalten in der Regel Prokuristen, Vorstandsmitglieder und Geschäftsführer, gegenüber der Bank im Namen des Unternehmens aufzutreten. Die Vollmacht erlaubt eine stellvertretende Stellung des Vollmachtnehmers, dessen Rechte und Pflichten das HGB – Handelsgesetzbuch – regelt. Für Prokuristen sind es die §§ 48 ff HGB; für andere Bevollmächtigte der § 54 HGB.

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Wer wird bevollmächtigt?

Bevollmächtigt sind bei einem minderjährigen Konteninhaber seine Eltern als gesetzlichen Vertreter. Des weiteren haben bei Privatpersonen Pfleger und Betreuer Kontenvollmacht, sofern die betreffende Person ihren Bank-Geschäften nicht mehr nachkommen kann. Vorschriften über Rechte und Pflichten von Vollmachtgeber und -nehmer regeln die §§ 167 ff BGB. Der Gesetzgeber schreibt für die Erteilung einer Vollmacht keine besondere Form vor ($ 167 BGB). Kreditinstitute verfügen über eigene Formulare für das Erteilen einer Bankvollmacht. In der Regel erscheinen Vollmachtnehmer und -geber gemeinsam in der Bank und unterzeichnen dort die Vollmacht.

Mit Erteilung einer Bankvollmacht kann der Vollmachtnehmer im Rahmen der Vollmacht Bankgeschäfte im Namen des Vollmachtgebers abzuschließen. Eine Vollmacht kann der Kontoinhaber unbegrenzt erteilen oder eine sogenannte „eingeschränkte“ Vollmacht ausstellen. Während bei einer unbegrenzten Vollmacht der Bevollmächtige über das Konto umfassend verfügen kann, ist dies bei einer eingeschränkten Vollmacht nicht der Fall.

Eingeschränkte Vollmacht

Eingeschränkt bedeutet, dass der Vollmachtnehmer nur für die Geschäfte bevollmächtigt ist, die zu den gewöhnlichen Kontoaktivitäten zählen und in Zusammenhang mit der Kontenführung stehen. Er hat die Vollmacht, über das Guthaben des Kontos mit Inanspruchnahme des Dispos und anderen, von der Bank genehmigten Krediten, zu verfügen. Des weiteren kann er Aktien und andere Wertpapiere kaufen und erhält von der Bank die Abrechnungen, Kontoauszüge sowie die Aufstellung des Depots.
Wer eine Vollmacht ausstellt, erlaubt in keinem Fall die Erteilung von Untervollmachten, Kreditverträge zu ändern oder abzuschließen. Auch das Ausstellen von Kreditkarten, Anmieten von Schließfächern schließt eine Vollmacht nicht ein. Ebenso wenig ist das Zurückziehen von Banksicherheiten und die Kündigung oder Umschreibung des Kontos auf den Vollmachtnehmer durch die Vollmacht abgedeckt. Auch wenn der Vollmachtnehmer namens und auf Rechnung des Konteninhabers über das Konto verfügt, hat der Vollmachtgeber für entstehenden Sollsaldo einzustehen (§ 488 BGB).

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